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§ 24 Anzeigen
(1) 1 Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
unverzüglich anzuzeigen
- 1. die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters und der Ermächtigung
einer Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten
Geschäftsbereich unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der
Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung wesentlich sind, und den Vollzug
einer solchen Absicht;
- 2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie die Entziehung der Befugnis
zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich;
- 3. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem
anderen Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung; als
unmittelbare Beteiligung gilt das Halten von mindestens 10 vom Hundert der
Anteile am Kapital oder der Stimmrechte des anderen Unternehmens;
- 4. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine Erlaubnis nach §
32 Abs. 1 erforderlich ist, und die Änderung der Firma;
- 5. einen Verlust in Höhe von 25 vom Hundert des haftenden
Eigenkapitals;
- 6. die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes;
- 7. die Errichtung, die Verlegung und die Schließung einer Zweigstelle in
einem Drittstaat sowie die Aufnahme und die Beendigung der Erbringung
grenzüberschreitender Dienstleistungen ohne Errichtung einer
Zweigstelle;
- 8. die Einstellung des Geschäftsbetriebs;
- 8a. die Absicht seiner gesetzlichen und satzungsgemäßen Organe, eine
Entscheidung über seine Auflösung herbeizuführen;
- 9. die Aufnahme und die Einstellung des Betreibens von Geschäften, die nicht
Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen sind, oder von Geschäften, für welche
die Erlaubnis nach § 64e Abs. 1 als erteilt gilt;
- 10. das Absinken des Anfangskapitals unter die Mindestanforderungen nach §
33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie den Wegfall einer
geeigneten Versicherung nach § 33 Abs. 1 Satz 2;
- 11. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem eigenen
Institut, das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der
Beteiligungsschwellen von 20 vom Hundert, 33 vom Hundert und 50 vom Hundert der
Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, daß das Institut
Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, sobald
das Institut von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse
Kenntnis erlangt;
- 12. jeden Fall, in dem die Gegenpartei eines Pensionsgeschäftes, umgekehrten
Pensionsgeschäftes oder Darlehensgeschäftes in Wertpapieren oder Waren ihren
Erfüllungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist;
- 13. das Bestehen, die Änderung oder die Beendigung einer engen Verbindung zu
einer anderen natürlichen Person oder einem anderen Unternehmen;
- 14. qualifizierte Beteiligungen an anderen Unternehmen.
(1a) 1 Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank jährlich anzuzeigen
- seine mittelbaren Beteiligungen an anderen Unternehmen,
- den Namen und die Anschrift des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an
dem anzeigenden Institut und an den ihm nach § 10a nachgeordneten Unternehmen
mit Sitz im Ausland und die Höhe dieser Beteiligungen und
- die Errichtung, Verlegung oder Schließung einer inländischen Zweigstelle.
2 Das Bestehen einer mittelbaren Beteiligung im Sinne des Satzes 1
Nr. 1 ist im Rahmen der Rechtsverordnung nach Absatz 4 zu
bestimmen.
(2) Hat ein Institut die Absicht, sich mit einem anderen Institut zu
vereinigen, hat es dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1 Ein Geschäftsleiter eines Instituts hat der Bundesanstalt
und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen
- die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens und
- die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem
Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung.
2 Als unmittelbare Beteiligung im Sinne des Satzes 1
Nr. 2 gilt das Halten von mindestens 25 vom Hundert der Anteile am
Kapital des Unternehmens.
(3a) 1 Eine Finanzholding-Gesellschaft
hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einmal jährlich eine
Sammelanzeige der Institute, Finanzunternehmen und Unternehmen mit bankbezogenen
Hilfsdiensten, die ihr nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a
Abs. 3 bis 5 sind, einzureichen. 2 Die Bundesanstalt
übermittelt hierüber eine Aufstellung den zuständigen Stellen der anderen
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften. 3 Die Begründung, die Veränderung oder die Aufgabe
solcher Beteiligungen oder Unternehmensbeziehungen sind der Bundesanstalt und
der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
(4) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der
Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art,
Umfang, Zeitpunkt und Form der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und
Vorlagen von Unterlagen und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege
erlassen und die bestehenden Anzeigepflichten durch die Verpflichtung zur
Erstattung von Sammelanzeigen und die Einreichung von Sammelaufstellungen
ergänzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich
ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den
Instituten durchgeführten Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen zu erhalten.
2 Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, daß Rechtsverordnungen der
Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen. 3
Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute
anzuhören.
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