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§ 24a Errichtung einer Zweigniederlassung und Erbringung
grenzüberschreitender Dienstleistungen in anderen Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums
(1) 1 Ein Einlagenkreditinstitut, ein
E-Geld-Institut und ein Wertpapierhandelsunternehmen haben
die Absicht, in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums eine
Zweigniederlassung zu errichten, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. 2 Die Anzeige muß
enthalten
- die Angabe des Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung errichtet
werden soll,
- einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte und der
organisatorische Aufbau der Zweigniederlassung hervorgehen,
- die Anschrift, unter der Unterlagen des Instituts im Aufnahmemitgliedstaat
angefordert und Schriftstücke zugestellt werden können, und
- die Angabe der Leiter der Zweigniederlassung.
(2) 1 Besteht kein Grund, die Angemessenheit der
Organisationsstruktur und der Finanzlage des Instituts anzuzweifeln, übermittelt
die Bundesanstalt die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 innerhalb von zwei Monaten
nach Eingang der vollständigen Unterlagen den zuständigen Stellen des
Aufnahmestaats und teilt dies dem anzeigenden Institut mit. 2 Sie
unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats außerdem über die Höhe
der Eigenmittel und die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung sowie
gegebenenfalls über die Einlagensicherungseinrichtung oder
Anlegerentschädigungseinrichtung, der das Institut angehört, oder den
gleichwertigen Schutz im Sinne des § 23a Abs. 2 Satz 1.
3 Leitet die Bundesanstalt die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 nicht an
die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats weiter, teilt die Bundesanstalt dem
Institut innerhalb von zwei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben nach Absatz
1 Satz 2 die Gründe dafür mit. 4 Das Institut hat die Weiterleitung
der Anzeige an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats ebenso wie die
entsprechende Mitteilung des Aufnahmestaats innerhalb der jeweiligen
Zweimonatsfrist abzuwarten, bevor es seine Tätigkeit in einem anderen Staat
aufnimmt.
(3) 1 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Absicht, im Wege
des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums Bankgeschäfte mit Ausnahme des Investmentgeschäfts
zu betreiben, Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz
2 Nr. 1 bis 4 oder Tätigkeiten nach § 1 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 bis 8 zu erbringen oder Handelsauskünfte oder
Schließfachvermietungen anzubieten. 2 Die Anzeige hat die Angabe des
Staates, in dem die grenzüberschreitende Dienstleistung erbracht werden soll,
und einen Geschäftsplan mit Angabe der beabsichtigten Tätigkeiten zu enthalten.
3 Besteht kein Grund, die Angemessenheit der Organisationsstruktur
und der Finanzlage des Instituts anzuzweifeln, unterrichtet die Bundesanstalt
die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats innerhalb eines Monats nach Eingang
der Anzeige. 4 Das Institut hat die Unterrichtung der zuständigen
Stellen des Aufnahmestaats innerhalb dieser Frist abzuwarten, bevor es seine
Tätigkeit in dem anderen Staat aufnimmt. 5 Andernfalls teilt die
Bundesanstalt dem Institut die Nichtunterrichtung und deren Gründe unverzüglich
mit.
(4) 1 Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 oder
Absatz 3 Satz 2 angezeigt wurden, hat das Institut der Bundesanstalt, der
Deutschen Bundesbank und den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats diese
Änderungen mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen
schriftlich anzuzeigen. 2 Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt
entsprechend für ein Institut, das seine Zweigniederlassung bereits vor dem
Zeitpunkt, von dem an es unter die Anzeigepflicht nach Absatz 1 fällt, in einem
anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums errichtet hat. 3
Änderungen der Verhältnisse der Einlagensicherungseinrichtung oder der
Anlegerentschädigungseinrichtung oder des gleichwertigen Schutzes im Sinne des §
23a Abs. 2 Satz 1 hat das Institut, das eine Zweigniederlassung
gemäß Absatz 1 errichtet hat, der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank und
den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats mindestens einen Monat vor dem
Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen. 4 Die Bundesanstalt teilt
den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats die Änderungen nach Satz 2 mit.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Absätze 2 und 4 für die Errichtung einer
Zweigniederlassung in einem Drittstaat entsprechend gelten, soweit dies im
Bereich des Niederlassungsrechts auf Grund von Abkommen der Europäischen
Gemeinschaften mit Drittstaaten erforderlich ist.
(6) (aufgehoben)
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