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§ 24b Teilnahme an Zahlungs- und Wertpapierliefer- und
-abrechnungssystemen
(1) 1 Ein Institut hat die Absicht, ein System nach § 1 Abs. 16 zu
veranstalten, unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
anzuzeigen und die Teilnehmer zu benennen. 2 Dies gilt auch für eine
spätere Änderung des Teilnehmerkreises. 3 Die Deutsche Bundesbank
teilt die ihr gemeldeten Systeme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
mit, nachdem sie sich von der Zweckdienlichkeit der Regeln des Systems überzeugt
hat.
(2) Das Institut hat demjenigen, der ein berechtigtes Interesse nachweisen
kann, Auskunft über die Systeme in Sinne von Absatz 1, an denen es beteiligt
ist, sowie über die wesentlichen Regeln für deren Funktionieren zu erteilen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit der
Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Anzeigepflicht
und der Unterrichtung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Absatz
1 sowie der Auskunftsanspruches nach Absatz 2 zu bestimmen.
(4) Auf Systemveranstalter, die nicht Institut sind, sind die Absätze 1 bis 3
entsprechend anzuwenden.
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