Kredit Portal - Kreditwesengesetz §11
Kredítwesengesetz - KWG |
§ 24c Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
(1) 1 Ein Kreditinstitut hat eine Datei zu führen, in der
unverzüglich folgende Daten zu speichern sind:
- die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung im
Sinne des § 154 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung unterliegt, oder
eines Depots sowie der Tag der Errichtung und der Tag der Auflösung,
- der Name, sowie bei natürlichen Personen der Tag der Geburt, des Inhabers
und eines Verfügungsberechtigten sowie der Name und die Anschrift eines
abweichend wirtschaftlich Berechtigten (§ 8 Abs 1 des
Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten).
2 Bei jeder Änderung einer Angabe nach Satz 1 ist unverzüglich ein
neuer Datensatz anzulegen. 3 Die Daten sind nach Ablauf von drei
jahren nach der Auflösung des Kontos oder Depots zu löschen. 4 Im
Falle des Satzes 2 ist der alte Datensatz nach Ablauf von drei Jahren nach
Anlegung des neuen Datensatzes zu löschen. 5 Das Kreditinstitut hat
zu gewährleisten, dass die Bundesanstalt jederzeit Daten aus der Datei nach Satz
1 in einem von ihr bestimmten Verfahren automatisiert abrufen kann. 6
Es hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihm
Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen.
(2) Die Bundesanstalt darf einzelne Daten aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1
abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben nach diesem
Gesetz oder dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten,
insbesondere im Hinblick auf unerlaubte Bankgeschäfte oder
Finanzdienstleistungen oder den Missbrauch der Institute durch Geldwäsche oder
betrügerische Handlungen zu Lasten der Institute erforderlich ist und besondere
Eilbedürftigkeit im Einzelfall vorliegt.
(3) 1 Die Bundesanstalt erteilt auf Ersuchen Auskunft aus der
Datei nach Absatz 1 Satz 1
- den Aufsichtsbehörden gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr.
2, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben unter den
Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 erforderlich ist,
- den für die Leistung der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sowie im
Übrigen für die Verfolgung und Ahndung von Straftaten zuständigen Behörden oder
Gerichten, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
erforderlich ist,
- der für die Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs nach dem
Außenwirtschaftsgesetz zuständigen nationalen Behörde, soweit dies für die
Erfüllung ihrer sich aus dem Außenwirtschaftsgesetz oder Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit der Einschränkung von
Wirtschafts- oder Finanzbeziehungen ergebenden Aufgaben erforderlich ist.
2 Die Bundesanstalt hat die in den Dateien gespeicherten Daten im
automatisierten Verfahren abzurufen und sie an die ersuchende Stelle weiter zu
übermitteln. 3 Die Bundesanstalt prüft die Zulässigkeit der
Übermittlung nur, soweit hierzu besonderer Anlass besteht. 4 Die
Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die ersuchende Stelle.
5 Die Bundesanstalt darf zu den in Satz 1 genannten Zwecken
ausländischen Stellen Auskunft aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe
des § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes erteilen. 6 § 9
Abs. 1 Satz 5, 6 und Abs. 2 gilt entsprechend.
7 Die Regelungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
bleiben unberührt.
(4) 1 Die Bundesanstalt protokolliert für Zwecke der
Datenschutzkontrolle durch die jeweils zuständige Stelle bei jedem Abruf den
Zeitpunkt, die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, die
abgerufenen Daten, die Person, die den Abruf durchgeführt hat, das Aktenzeichen
sowie bei Abrufen auf Ersuchen die ersuchende Stelle und deren Aktenzeichen.
2 Eine Verwendung der Protokolldaten für andere Zwecke ist
unzulässig. 3 Die Protokolldaten sind mindestens 18 Monate
aufzubewahren und spätestens nach zwei Jahren zu löschen.
(5) 1 Das Kreditinstitut hat in seinem Verantwortungsbereich auf
seine Kosten alle Vorkehrungen zu treffen, die für den automatisierten Abruf
erforderlich sind. 2 Dazu gehören auch, jeweils nach Vorgaben der
Bundesanstalt, die Anschaffung der zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und
des Schutzes vor unberechtigten Zugriffen erforderlichen Geräte, die Einrichtung
eines geeigneten Telekommunikationsanschlusses und die Teilnahme an dem
geschlossenen Benutzersystem sowie die laufende Bereitstellung dieser
Vorkehrungen.
(6) 1 Das Kreditinstitut und die Bundesanstalt haben dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von
Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit
und Unversehrtheit der abgerufenen und weiter übermittelten Daten gewährleisten.
2 Den Stand der Technik stellt die Bundesanstalt im Benehmen mit dem
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in einem von ihr bestimmten
Verfahren fest.
(7) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung Ausnahmen von der Verpflichtung zur Übermittlung im
automatisierten Verfahren zulassen. 2 Es kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
(8) Soweit die Deutsche Bundesbank Konten für Dritte führt, gilt sie als
Kreditinstitut im Sinne der Absätze 1, 5 und 6.
|