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§ 25 Monatsausweise und weitere Angaben
(1) 1 Ein Institut hat unverzüglich nach Ablauf eines jeden Monats
der Deutschen Bundesbank einen Monatsausweis einzureichen. 2 Die
Deutsche Bundesbank leitet diese Meldungen an die Bundesanstalt mit ihrer
Stellungnahme weiter; diese kann auf die Weiterleitung bestimmter Meldungen
verzichten. 3 Werden nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche
Bundesbank monatliche Bilanzstatistiken durchgeführt oder nach Artikel 5 des
Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der
Europäischen Zentralbank von der Deutschen Bundesbank monatliche
Bilanzstatistiken erhoben, gelten die hierzu einzureichenden Meldungen auch als
Monatsausweise nach Satz 1.
(2) 1 Ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 13b
Abs. 2 hat außerdem unverzüglich nach Ablauf eines jeden Monats der
Deutschen Bundesbank einen zusammengefaßten Monatsausweis einzureichen.
2 Absatz 1 Satz 2 und § 10a Abs. 6 und 7 über das
Verfahren der Zusammenfassung, Abs. 9 über die Informationspflicht
und Abs. 10 über die Ausnahmen von der Zusammenfassung gelten
entsprechend.
(3) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der
Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art und
Umfang und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege der
Monatsausweise, soweit monatliche Bilanzstatistiken nach § 18 des Gesetzes über
die Deutsche Bundesbank nicht durchgeführt werden, insbesondere um Einblick in
die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage der Institute zu erhalten, sowie
über weitere Angaben erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der
Bundesanstalt erforderlich ist. 2 Die Angaben können sich auch auf
nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 13b Abs. 2 sowie auf
Tochterunternehmen mit Sitz im Inland oder Ausland, die nicht in die
Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis einbezogen sind, sowie auf gemischte
Unternehmen mit nachgeordneten Instituten beziehen; die gemischten Unternehmen
haben den Instituten die erforderlichen Angaben zu übermitteln. 3 Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung zum Erlaß einer
Rechtsverordnung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe
übertragen, daß die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen
Bundesbank ergeht.
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