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§ 25a Besondere organisatorische Pflichten von Instituten
(1) 1 Ein Institut muss, als übergeordnetes Unternehmen auch
hinsichtlich der Gruppe,
- über geeignete Regelungen zur Steuerung, Überwachung und Kontrolle der
Risiken und der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie über angemessene
Regelungen verfügen, anhand deren sich die finanzielle Lage des Instituts oder
der Gruppe jederzeit mit hinreichender Genauigkeit bestimmen lässt;
- über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation, über ein angemessenes
internes Kontrollverfahren sowie über angemessene Sicherheitsvorkehrungen für
den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung verfügen;
- dafür Sorge tragen, dass die Aufzeichnungen über die ausgeführten Geschäfte
eine lückenlose Überwachung durch die Bundesanstalt für ihren
Zuständigkeitsbereich gewährleisten; Buchungsbelege sind zehn Jahre und sonstige
erforderliche Aufzeichnungen sechs Jahre aufzubewahren; § 257 Abs.
3 und 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend;
- über angemessene, geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme gegen
Geldwäsche und gegen betrügerische Handlungen zu Lasten des Instituts oder der
Gruppe verfügen; bei Sachverhalten, die auf Grund des Erfahrungswissens über die
Methoden der Geldwäsche zweifelhaft oder ungewöhnlich sind, hat es diesen vor
dem Hintergrund der laufenden Geschäftsbeziehung und einzelner Transaktionen
nachzugehen.
2 Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut im Einzelfall
Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Vorkehrungen im Sinne
der Nummern 1 bis 4 zu schaffen.
(2) 1 Die Auslagerung von Bereichen auf ein anderes Unternehmen,
die für die Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen
wesentlich sind, darf weder die Ordnungsmäßigkeit dieser Geschäfte oder
Dienstleistungen noch die Steuerungs- oder Kontrollmöglichkeiten der
Geschäftsleitung, noch die Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten der
Bundesanstalt beeinträchtigen. 2 Das Institut hat sich insbesondere
die erforderlichen Weisungsbefugnisse vertraglich zu sichern und die
ausgelagerten Bereiche in seine internen Kontrollverfahren einzubeziehen.
3 Das Institut hat die Absicht der Auslagerung sowie ihren Vollzug
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
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