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§ 25b Besondere organisatorische Pflichten im grenzüberschreitenden bargeldlosen
Zahlungsverkehr
(1) 1 Ein Kreditinstitut, welches das Girogeschäft betreibt und
einen Überweisungsauftrag im bargeldlosen Zahlungsverkehr in einen Staat
außerhalb der Europäischen Union auszuführen hat, hat vor der Ausführung der
Überweisung den Namen, die Kontonummer und die Anschrift des Überweisenden
aufzuzeichnen und diese Datensätze vollständig an das Kreditinstitut des
Begünstigten oder an ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut weiterzuleiten.
2 Es hat Maßnahmen zu ergreifen, um unvollständige Datensätze
erkennen zu können. 3 Unvollständige Datensätze hat es zu
vervollständigen.
(2) 1 Bei Durchführung der Überweisung hat das zwischengeschaltete
Kreditinstitut den Namen und die Kontonummer des Überweisenden vollständig an
ein weiteres im Zahlungsverkehr zwischengeschaltetes Kreditinstitut oder an das
Kreditinstitut des Begünstigten weiterzuleiten. 2 Das
zwischengeschaltete Kreditinstitut und das Kreditinstitut des Begünstigten haben
Maßnahmen zu ergreifen, um unvollständige Datensätze bezüglich des Namens und
der Kontonummer erkennen zu können. 3 Unvollständige Datensätze sind
unter Einbeziehung des vom Kunden beauftragten Kreditinstituts nach Möglichkeit
zu vervollständigen.
(3) Ein Finanzdienstleistungsinstitut, welches das Finanztransfergeschäft
betreibt, hat vor der Besorgung eines Zahlungsauftrages den Namen und die
Anschrift des Auftraggebers sowie entsprechend den Angaben des Auftraggebers den
Namen und die Anschrift des Empfängers des Zahlungsauftrages
aufzuzeichnen.
(4) [2]1 Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Ausnahmen von den Verpflichtungen der Absätze 1 und 2 für einzelne Arten des
Zahlungsverkehrs und einzelne Zahlungsverkehrssysteme zuzulassen. 2
Es kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
(5) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Deutsche Bundesbank Anwendung.
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