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§ 26 Vorlage von Jahresabschluß, Lagebericht und Prüfungsberichten
(1) 1 Die Institute haben den Jahresabschluß in den ersten drei
Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und
den aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluß und den
Lagebericht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des
Satzes 2 jeweils unverzüglich einzureichen. 2 Der Jahresabschluß muß
mit dem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die Versagung der
Bestätigung versehen sein. 3 Der Abschlußprüfer hat den Bericht über
die Prüfung des Jahresabschlusses (Prüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung
der Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.
4 Bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen
Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und
Giroverbandes geprüft werden, hat der Abschlußprüfer den Prüfungsbericht nur auf
Anforderung der Bundesanstalt einzureichen.
(2) Hat im Zusammenhang mit einer Sicherungseinrichtung eine zusätzliche
Prüfung stattgefunden, hat der Prüfer oder der Prüfungsverband den Bericht über
diese Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich
einzureichen.
(3) 1 Ein Institut, das einen Konzernabschluß oder einen
Konzernlagebericht aufstellt, hat diese Unterlagen der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank unverzüglich einzureichen. 2 Wird ein
Prüfungsbericht von einem Konzernabschlußprüfer erstellt, hat dieser den
Prüfungsbericht unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt und
der Deutschen Bundesbank einzureichen. 3 Bei Kreditinstituten, die
einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die
Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, hat der
Prüfer den Prüfungsbericht nur auf Anforderung der Bundesanstalt
einzureichen.
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