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§ 28 Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen
(1) 1 Die Institute haben der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank den von ihnen bestellten Prüfer unverzüglich nach der Bestellung
anzuzeigen. 2 Die Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats nach
Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur
Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage
hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) 1 Das Registergericht des Sitzes des Instituts hat auf Antrag
der Bundesanstalt einen Prüfer zu bestellen, wenn
- die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 nicht unverzüglich nach Ablauf des
Geschäftsjahres erstattet wird;
- das Institut dem Verlangen auf Bestellung eines anderen Prüfers nach Absatz
1 Satz 2 nicht unverzüglich nachkommt;
- der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungsauftrages abgelehnt hat,
weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluß der Prüfung verhindert ist und
das Institut nicht unverzüglich einen anderen Prüfer bestellt hat.
2 Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. 3 §
318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
4 Das Registergericht kann auf Antrag der Bundesanstalt einen nach
Satz 1 bestellten Prüfer abberufen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kreditinstitute, die einem
genossenschaftlichen Prüfungsverband angeschlossen sind oder durch die
Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden.
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