Kredit Portal - Kreditwesengesetz §11
Kredítwesengesetz - KWG |
§ 29 Besondere Pflichten des Prüfers
(1) 1 Bei der Prüfung des Jahresabschlusses sowie eines
Zwischenabschlusses hat der Prüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Instituts zu prüfen. 2 Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er
insbesondere festzustellen, ob das Institut die Anzeigepflichten nach den §§ 10,
12a, 13 bis 13b und 14 Abs. 1, nach den §§ 15, 24 und 24a, jeweils
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz
1, nach § 24a auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
Abs. 5, sowie die Anforderungen nach den §§ 10, 10a, 12, 13 bis
13b, 18 und 25a, nach den §§ 13 bis 13b und 14 Abs. 1 jeweils auch
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22, erfüllt hat. 3
Sofern dem haftenden Eigenkapital des Instituts nicht realisierte Reserven
zugerechnet werden, hat der Prüfer bei der Prüfung des Jahresabschlusses auch zu
prüfen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven § 10 Abs. 4a bis 4c
beachtet worden ist. 4 Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht
aufzunehmen.
(2) 1 Der Prüfer hat auch zu prüfen, ob das Institut seinen
Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist. 2 Bei
Instituten, die das Depotgeschäft betreiben, hat er dieses Geschäft besonders zu
prüfen; diese Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung des § 128 des
Aktiengesetzes über Mitteilungspflichten und des § 135 des Aktiengesetzes über
die Ausübung des Stimmrechts zu erstrecken. 3 Über die Prüfungen nach
den Sätzen 1 und 2 ist jeweils gesondert zu berichten; § 26 Abs. 1
Satz 3 gilt entsprechend.
(3) 1 Der Prüfer hat unverzüglich der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn ihm bei der Prüfung Tatsachen bekannt
werden, welche die Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks
rechtfertigen, den Bestand des Instituts gefährden oder seine Entwicklung
wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der
Geschäftsleiter gegen Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag erkennen lassen.
2 Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank hat
der Prüfer ihnen den Prüfungsbericht zu erläutern und sonstige bei der Prüfung
bekannt gewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsmäßige
Durchführung der Geschäfte des Instituts sprechen. 3 Der Prüfer
haftet nicht für die Richtigkeit von Tatsachen, die er nach diesem Absatz in
gutem Glauben anzeigt.
(4) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Justiz und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank
durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über den Gegenstand der Prüfung, den
Zeitpunkt ihrer Durchführung und den Inhalt der Prüfungsberichte erlassen,
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist,
insbesondere um Mißstände, welche die Sicherheit der dem Institut anvertrauten
Vermögenswerte gefährden oder die ordnungsmäßige Durchführung der Bankgeschäfte
oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen können, zu erkennen sowie
einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten durchgeführten
Geschäfte zu erhalten. 2 Es kann diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
|