Kredítwesengesetz - KWG |
§ 2a Rechtsform
(1) Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1
benötigen, dürfen nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden.
(2) 1 Bei Wertpapierhandelsunternehmen in der Rechtsform des
Einzelkaufmanns oder der Personenhandelsgesellschaft sind die Risikoaktiva des
Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter in die Beurteilung der
Solvenz des Instituts gemäß § 10 Abs. 1 einzubeziehen; das freie
Vermögen des Inhabers oder der Gesellschafter bleibt jedoch bei der Berechnung
der Eigenmittel des Instituts unberücksichtigt. 2 Wird ein solches
Institut in der Rechtsform eines Einzelkaufmanns betrieben, hat der Inhaber
angemessene Vorkehrungen für den Schutz seiner Kunden für den Fall zu treffen,
daß auf Grund seines Todes, seiner Geschäftsunfähigkeit oder aus anderen Gründen
das Institut seine Geschäftstätigkeit einstellt.
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