Kredítwesengesetz - KWG |
§ 2b Inhaber bedeutender Beteiligungen
(1) 1 Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einem
Institut zu erwerben, hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
nach Maßgabe des Satzes 2 unverzüglich anzuzeigen. 2 In der Anzeige
hat er die für die Höhe der Beteiligung und die für die Begründung des
maßgeblichen Einflusses, die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und die Prüfung
der weiteren Untersagungsgründe nach Absatz 1a Satz 1 wesentlichen Tatsachen und
Unterlagen, die durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu
bestimmen sind, sowie die Personen und Unternehmen anzugeben, von denen er die
entsprechenden Anteile erwerben will. 3 In der Rechtsverordnung kann,
insbesondere auch als Einzelfallentscheidung oder allgemeine Regelung,
vorgesehen werden, dass der Anzeigepflichtige die in § 32 Abs. 1
Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e genannten Unterlagen vorzulegen hat.
4 Die Bundesanstalt kann über die Vorgaben der Rechtsverordnung
hinausgehende Angaben und Vorlage von weiteren Unterlagen verlangen, falls dies
für die Beurteilung der Zuverlässigkeit oder die Prüfung der weiteren
Untersagungsgründe nach Absatz 1a Satz 1 erforderlich ist. 5 Ist der
Anzeigepflichtige eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, hat
er in der Anzeige die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit seiner
gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder persönlich haftenden
Gesellschafter wesentlichen Tatsachen anzugeben. 6 Der Inhaber einer
bedeutenden Beteiligung hat jeden neu bestellten gesetzlichen oder
satzungsmäßigen Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesellschafter mit den
für die Beurteilung von dessen Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. 7
Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank ferner unverzüglich anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, den
Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen, daß die Schwellen von 20 vom
Hundert, 33 vom Hundert oder 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals
erreicht oder überschritten werden oder daß das Institut unter seine Kontrolle
kommt.
(1a) 1 Die Bundesanstalt kann innerhalb von drei Monaten nach
Eingang der vollständigen Anzeige nach Absatz 1 den beabsichtigten Erwerb der
bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, daß
- der Anzeigepflichtige oder, wenn er eine juristische Person ist, auch ein
gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn er eine
Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuverlässig
ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und
umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügt; dies gilt
im Zweifel auch dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die
von ihm aufgebrachten Mittel für den Erwerb der bedeutenden Beteiligung durch
eine Handlung erbracht hat, die objektiv einen Straftatbestand erfüllt;
- das Institut durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden
Beteiligung mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in einen
Unternehmensverbund eingebunden würde, der durch die Struktur des
Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine
wirksame Aufsicht über das Institut beeinträchtigt;
- das Institut durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden
Beteiligung Tochterunternehmen eines Instituts mit Sitz in einem Drittstaat
würde, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam
beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer
befriedigenden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt nicht bereit ist.
2 Wird der Erwerb nicht untersagt, kann die Bundesanstalt eine
Frist festsetzen, nach deren Ablauf die Person oder Personenhandelsgesellschaft,
welche die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 oder 6 erstattet hat, den Vollzug oder
den Nichtvollzug des beabsichtigten Erwerbs der Bundesanstalt anzuzeigen hat.
3 Nach Ablauf der Frist hat diese Person oder
Personenhandelsgesellschaft die Anzeige unverzüglich bei der Bundesanstalt
einzureichen.
(1b) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Vorlagerechte nach Absatz 1
Satz 2 bis 4 auch nach Ablauf der Frist des Absatzes 1a Satz 1.
(2) 1 Die Bundesanstalt kann dem Inhaber einer bedeutenden
Beteiligung sowie den von ihm kontrollierten Unternehmen die Ausübung seiner
Stimmrechte untersagen und anordnen, daß über die Anteile nur mit ihrer
Zustimmung verfügt werden darf, wenn
- die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfügung nach Absatz 1a Satz 1
vorliegen,
- der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner Pflicht nach Absatz 1 zur
vorherigen Unterrichtung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nicht
nachgekommen ist und diese Unterrichtung innerhalb einer von ihr gesetzten
Frist nicht nachgeholt hat oder
- die Beteiligung entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach Absatz 1a
Satz 1 erworben oder erhöht worden ist.
2 In den Fällen des Satzes 1 kann die Ausübung der Stimmrechte auf
einen Treuhänder übertragen werden - dieser hat bei der Ausübung der Stimmrechte
den Interessen einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts Rechnung zu
tragen. 3 In den Fällen des Satzes 1 kann die Bundesanstalt über die
Maßnahmen nach Satz 1 hinaus einen Treuhänder mit der Veräußerung der Anteile,
soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen, beauftragen, wenn der Inhaber
der bedeutenden Beteiligung ihr nicht innerhalb einer von ihr bestimmten
angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber nachweist; die Inhaber der
Anteile haben bei der Veräußerung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken.
4 Der Treuhänder wird auf Antrag des Instituts, eines an ihm Beteiligten
oder der Bundesanstalt vom Gericht des Sitzes des Instituts bestellt. 5
Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 entfallen, hat die Bundesanstalt den
Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. 6 Der
Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für
seine Tätigkeit. 7 Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die
Auslagen und die Vergütung fest; die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.
8 Der Bund schießt die Auslagen und die Vergütung vor; für seine
Aufwendungen haften dem Bund der betroffene Inhaber der bedeutenden Beteiligung
und das Institut gesamtschuldnerisch.
(3) 1 Vor Maßnahmen nach Absatz 1a Satz 1 hat die Bundesanstalt
die zuständigen Stellen des anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums
anzuhören, wenn es sich bei dem Erwerber der bedeutenden Beteiligung um ein in
dem anderen Staat zugelassenes Einlagenkreditinstitut oder
Wertpapierhandelsunternehmen, um ein Mutterunternehmen eines in dem anderen
Staat zugelassenen Einlagenkreditinstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens
oder um eine Person handelt, die ein in dem anderen Staat zugelassenes
Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen kontrolliert, und wenn
das Institut, an dem der Erwerber eine Beteiligung zu halten beabsichtigt, durch
den Erwerb unter dessen Kontrolle käme. 2 Von Maßnahmen nach Absatz 2
Satz 1 gegenüber Erwerbern im Sinne des Satzes 1 hat die Bundesanstalt die
zuständigen Stellen des anderen Staates zu unterrichten; sie soll sie vorher
anhören, wenn nicht zu befürchten ist, daß durch die Verzögerung die Wirksamkeit
der Maßnahme vereitelt oder wesentlich beeinträchtigt wird. 3 Die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verwaltungsgesellschaften im Sinne des
Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG des
Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen
in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG
Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert durch die Richtlinie
2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.
Januar 2002 (ABl. EG Nr. L 41
S. 35) - (Investmentrichtlinie).
(4) 1 Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einem
Institut aufzugeben oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die
Schwellen von 20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder 50 vom Hundert der Stimmrechte
oder des Kapitals abzusenken oder die Beteiligung so zu verändern, daß das
Institut nicht mehr kontrolliertes Unternehmen ist, hat dies der Bundesanstalt
und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. 2 Dabei ist die
beabsichtigte verbleibende Höhe der Beteiligung anzugeben. 3 Die
Bundesanstalt kann eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf ihr die Person oder
Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, den
Vollzug oder den Nichtvollzug der beabsichtigten Absenkung oder Veränderung
anzuzeigen hat. 4 Nach Ablauf der Frist hat die Person oder
Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, die
Anzeige unverzüglich bei der Bundesanstalt zu erstatten.
(5) 1 Die Bundesanstalt hat den Erwerb einer unmittelbaren oder
mittelbaren Beteiligung an einem Institut, durch den das Institut zu einem
Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat würde,
vorläufig zu untersagen oder zu beschränken, wenn ein entsprechender Beschluß
der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der nach
Artikel 60 Abs. 2 der Bankenrichtlinie oder Artikel 7 Abs.
5 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über
Wertpapierdienstleistungen - ABl. EG Nr.
L 141 S. 27 - (Wertpapierdienstleistungsrichtlinie) zustande
gekommen ist. 2 Die vorläufige Untersagung oder Beschränkung darf
drei Monate vom Zeitpunkt des Beschlusses an nicht überschreiten. 3
Beschließt der Rat die Verlängerung der Frist nach Satz 2, hat die Bundesanstalt
die Fristverlängerung zu beachten und die vorläufige Untersagung oder
Beschränkung entsprechend zu verlängern.
|