Kredit Portal - Kreditwesengesetz §3
Kredítwesengesetz - KWG |
§ 3 Verbotene Geschäfte
Verboten sind
- der Betrieb des Einlagengeschäftes, wenn der Kreis der Einleger
überwiegend aus Betriebsangehörigen des Unternehmens besteht (Werksparkassen)
und nicht sonstige Bankgeschäfte betrieben werden, die den Umfang dieses
Einlagengeschäftes übersteigen;
- die Annahme von Geldbeträgen, wenn der überwiegende Teil der Geldgeber
einen Rechtsanspruch darauf hat, daß ihnen aus diesen Geldbeträgen Darlehen
gewährt oder Gegenstände auf Kredit verschafft werden (Zwecksparunternehmen);
dies gilt nicht für Bausparkassen;
- der Betrieb des Kreditgeschäftes oder des Einlagengeschäftes, wenn es
durch Vereinbarung oder geschäftliche Gepflogenheit ausgeschlossen oder
erheblich erschwert ist, über den Kreditbetrag oder die Einlagen durch
Barabhebung zu verfügen.
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