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§ 32 Erlaubnis
(1) 1 Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen
in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte
betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen
Erlaubnis der Bundesanstalt; § 37 Abs. 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. 2 Der Erlaubnisantrag
muß enthalten
- einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen
Mittel;
- die Angabe der Geschäftsleiter;
- die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller
und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich
sind;
- die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Instituts
erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der in § 1 Abs. 2
Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
- einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte,
der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des
Instituts hervorgehen;
- sofern an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden:
- die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen;
- die Höhe dieser Beteiligungen;
- die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Inhaber oder gesetzlichen
Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter erforderlichen
Angaben;
- sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die
Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von
unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und
- sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die Angabe der Konzernstruktur
und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten
Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von
unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen
sind;
- die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Institut
und anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen.
3 Die nach Satz 2 einzureichenden Anzeigen und vorzulegenden
Unterlagen sind durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu
bestimmen. 4 Die Pflichten nach Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d
und e bestehen nicht für Finanzdienstleistungsinstitute.
(2) 1 Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen
erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten
müssen. 2 Sie kann die Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte oder
Finanzdienstleistungen beschränken.
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat die Bundesanstalt die für das Institut in
Betracht kommende Sicherungseinrichtung zu hören.
(3a) Mit der Erteilung der Erlaubnis ist dem Institut, sofern es nach § 8
Abs. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
beitragspflichtig ist, die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der das
Institut zugeordnet ist.
(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger
bekannt zu machen.
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