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§ 33 Versagung der Erlaubnis
(1) 1 Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein
ausreichendes Anfangskapital im Sinne des § 10 Abs. 2a Satz 1
Nr. 1 bis 7 im Inland nicht zur Verfügung stehen; als
Anfangskapital muß zur Verfügung stehen
- bei Anlagevermittlern, Abschlußvermittlern und Finanzportfolioverwaltern,
die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen
Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und
die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag im
Gegenwert von mindestens 50 000 Euro,
- bei anderen Finanzdienstleistungsinstituten, die nicht auf eigene Rechnung
mit Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag im Gegenwert von mindestens 125 000
Euro,
- bei Finanzdienstleistungsinstituten, die auf eigene Rechnung mit
Finanzinstrumenten handeln, sowie bei Wertpapierhandelsbanken ein Betrag im
Gegenwert von mindestens 730 000 Euro,
- bei Einlagenkreditinstituten ein Betrag im Gegenwert von mindestens fünf
Millionen Euro und
- bei Instituten, die nur das E-Geld-Geschäft betreiben, ein Betrag im
Gegenwert von mindestens 1 Million Euro;
- Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß ein Antragsteller oder eine
der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen nicht zuverlässig
ist;
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer bedeutenden
Beteiligung oder, wenn er eine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher
oder satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft
ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen
nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu
stellenden Ansprüchen genügt; § 2b Abs. 1a Satz 1 Nr.
1 Teilsatz 2 gilt entsprechend;
- Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der Inhaber oder eine der in
§ 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen nicht die zur Leitung des
Instituts erforderliche fachliche Eignung hat und auch nicht eine andere Person
nach § 1 Abs. 2 Satz 2 oder 3 als Geschäftsleiter bezeichnet
wird;
- ein Kreditinstitut oder ein Finanzdienstleistungsinstitut, das befugt ist,
sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen oder das gemäß einer
Bescheinigung der Bundesanstalt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2
des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen befugt ist,
Altersvorsorgeverträge anzubieten, nicht mindestens zwei Geschäftsleiter hat,
die nicht nur ehrenamtlich für das Institut tätig sind;
- das Institut seine Hauptverwaltung nicht im Inland hat;
- das Institut nicht bereit oder in der Lage ist, die erforderlichen
organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsmäßigen Betreiben der Geschäfte, für
die es die Erlaubnis beantragt, zu schaffen;
- der Antragsteller Tochterunternehmen eines ausländischen Kreditinstituts ist
und die für dieses Kreditinstitut zuständige ausländische Aufsichtsbehörde der
Gründung des Tochterunternehmens nicht zugestimmt hat.
2 Einem Anlagevermittler oder Abschlußvermittler, der nicht befugt
ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und der nicht auf eigene
Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt, ist die Erlaubnis nach Satz 1 Buchstabe
a nicht zu versagen, wenn er anstelle des Anfangskapitals den Abschluß einer
geeigneten Versicherung zum Schutz der Kunden nachweist.
(2) 1 Die fachliche Eignung der in Absatz 1 Satz 1
Nr. 4 genannten Personen für die Leitung eines Instituts setzt
voraus, daß sie in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in
den betreffenden Geschäften sowie Leitungserfahrung haben. 2 Die
fachliche Eignung für die Leitung eines Instituts ist regelmäßig anzunehmen,
wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Institut von vergleichbarer
Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird.
(3) 1 Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis versagen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht über das
Institut beeinträchtigt wird. 2 Dies ist insbesondere der Fall,
wenn
- das Institut mit anderen Personen oder Unternehmen in einem
Unternehmensverbund eingebunden ist oder in einer engen Verbindung zu einem
solchen steht, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechtes oder
mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Institut
beeinträchtigt;
- eine wirksame Aufsicht über das Institut wegen der für solche Personen oder
Unternehmen geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates
beeinträchtigt wird;
- das Institut Tochterunternehmen eines Instituts mit Sitz in einem Drittstaat
ist, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam
beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer
befriedigenden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt nicht bereit ist.
3 Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis auch versagen, wenn
entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2 der Antrag keine ausreichenden Angaben
oder Unterlagen enthält.
(4) Aus anderen als den in den Absätzen 1 und 3 genannten Gründen darf die
Erlaubnis nicht versagt werden.
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