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§ 33a Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz
außerhalb der Europäischen Gemeinschaften
1 Die Bundesanstalt hat die Entscheidung über einen Antrag auf
Erlaubnis von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaften
oder von Tochterunternehmen dieser Unternehmen auszusetzen oder die Erlaubnis zu
beschränken, wenn ein entsprechender Beschluß der Kommission oder des Rates der
Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der nach Artikel 60 Abs. 2
der Bankenrichtlinie zustande gekommen ist. 2 Die Aussetzung oder
Beschränkung darf drei Monate vom Zeitpunkt des Beschlusses an nicht
überschreiten. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für nach dem Zeitpunkt
des Beschlusses eingereichte Anträge auf Erlaubnis. 4 Beschließt der
Rat der Europäischen Gemeinschaften die Verlängerung der Frist nach Satz 2, so
hat die Bundesanstalt diese Fristverlängerung zu beachten und die Aussetzung
oder Beschränkung entsprechend zu verlängern
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