§ 33b Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Staates des Europäischen
Wirtschaftsraums
Soll eine Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften nach § 1
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4 oder 10 oder für das Erbringen
von Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr.
1 bis 4 einem Unternehmen erteilt werden, das
- Tochter- oder Schwesterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts oder
Wertpapierhandelsunternehmens ist und dessen Mutterunternehmen in einem
anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen ist oder
- durch dieselben natürlichen Personen oder Unternehmen kontrolliert wird,
die ein Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in
einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums kontrollieren,
hat die Bundesanstalt vor Erteilung der Erlaubnis die zuständigen Stellen
des Herkunftsstaats anzuhören.