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§ 34 Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall
(1) § 45 der Gewerbeordnung findet auf Institute keine Anwendung.
(2) 1 Nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis darf ein Institut
durch zwei Stellvertreter ohne Erlaubnis für die Erben bis zur Dauer eines
Jahres fortgeführt werden. 2 Die Stellvertreter sind unverzüglich
nach dem Todesfall zu bestimmen; sie gelten als Geschäftsleiter. 3
Ist ein Stellvertreter nicht zuverlässig oder hat er nicht die erforderliche
fachliche Eignung, kann die Bundesanstalt die Fortführung der Geschäfte
untersagen. 4 Sie kann die Frist nach Satz 1 aus besonderen Gründen
verlängern. 5 Für Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht befugt
sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, genügt ein
Stellvertreter.
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