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§ 35 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
(1) 1 Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines
Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird. 2 Die Erlaubnis
erlischt auch, wenn das Institut nach § 11 des Einlagensicherungs- und
Anlegerentschädigungsgesetzes von der Entschädigungseinrichtung ausgeschlossen
worden ist.
(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn
- der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als
sechs Monaten nicht mehr ausgeübt worden ist;
- ein Kreditinstitut in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben
wird;
- ihr Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 33
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 oder Abs. 3
Nr. 1 bis 3 rechtfertigen würden;
- über das Institut ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder sonst
Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Instituts gegenüber seinen
Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der dem Institut anvertrauten
Vermögenswerte, besteht und die Gefahr nicht durch andere Maßnahmen nach diesem
Gesetz abgewendet werden kann; eine Gefahr für die Sicherheit der dem Institut
anvertrauten Vermögenswerte besteht auch
- bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des nach § 10 maßgebenden haftenden
Eigenkapitals oder
- bei einem Verlust in Höhe von jeweils mehr als 10 vom Hundert des nach § 10
maßgebenden haftenden Eigenkapitals in mindestens drei aufeinanderfolgenden
Geschäftsjahren;
- die Eigenmittel eines Wertpapierhandelsunternehmens nicht mindestens einem
Viertel seiner Kosten im Sinne des § 10 Abs. 9
entsprechen;
- das Institut nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, des
Wertpapierhandelsgesetzes oder die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen
Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat.
(3) § 48 Abs. 4 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist sind
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