Kredit Portal - Kreditwesengesetz §11
Kredítwesengesetz - KWG |
§ 36 Abberufung von Geschäftsleitern, Übertragung von Organbefugnissen auf
Sonderbeauftragte
(1) 1 In den Fällen des § 35 Abs. 2 Nr.
3, 4 und 6 kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis aufzuheben, die
Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und diesen
Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Instituten in der
Rechtsform einer juristischen Person untersagen. 2 Für die Zwecke des
Satzes 1 ist § 35 Abs. 2 Nr. 4 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass bei der Berechnung der Höhe des Verlustes Bilanzierungshilfen,
mittels derer ein Verlustausweis vermindert oder vermieden wird, nicht
berücksichtigt werden.
(1a) 1 Die Bundesanstalt kann unter den Voraussetzungen des
Absatzes 1 auch Befugnisse, die Organen des Instituts zustehen, ganz oder
teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, der zur Wahrung der
Befugnisse geeignet erscheint. 2 Die durch die Bestellung des
Sonderbeauftragten entstehenden Koten einschließlich der diesem zu währenden
Vergütung fallen dem Institut zur Last. 3 Die Höhe dieser Vergütung
setzt die Bundesanstalt fest. 4 Sofern das Institut zur Zahlung der
Vergütung vorübergehend nicht in der Lage ist, kann die Bundesanstalt an den
Sonderbeauftragten Vorschusszahlungen erbringen. 5 Wird der
Sonderbeauftragte ohne Vergütung tätig, so haftet er nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
(2) Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines Geschäftsleiters auch
verlangen und diesem Geschäftsleiter auch die Ausübung seiner Tätigkeit bei
Instituten in der Rechtsform einer juristischen Person untersagen, wenn dieser
vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, des
Bausparkassengesetzes, des Depotgesetzes, des Gesetzes über das Aufspüren von
Gewinnen aus schweren Straftaten, des Investmentgesetzes, des Gesetzes über die
Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher
Kreditinstitute, des Schiffsbankgesetzes, des Hypothekenbankgesetzes oder des
Wertpapierhandelsgesetzes, gegen die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen
Verordnungen oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat und trotz
Verwarnung durch die Bundesanstalt dieses Verhalten fortsetzt.
|