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§ 37 Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte
(1) 1 Werden ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis
Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht oder werden nach §
3 verbotene Geschäfte betrieben, kann die Bundesanstalt die sofortige
Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser
Geschäfte gegenüber dem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe anordnen.
2 Sie kann für die Abwicklung Weisungen erlassen und eine geeignete
Person als Abwickler bestellen. 3 Sie kann ihre Maßnahmen nach den
Sätzen 1 und 2 bekanntmachen. 4 Die Befugnisse der Bundesanstalt nach
den Sätzen 1 bis 3 bestehen auch gegenüber dem Unternehmen, das in die
Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen
ist.
(2) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über
das Vermögen des Unternehmens berechtigt.
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