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§ 38 Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen bei der
Abwicklung
(1) 1 Hebt die Bundesanstalt die Erlaubnis auf oder erlischt die
Erlaubnis, so kann sie bei juristischen Personen und
Personenhandelsgesellschaften bestimmen, daß das Institut abzuwickeln ist.
2 Ihre Entscheidung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß. 3
Sie ist dem Registergericht mitzuteilen und von diesem in das Handels- oder
Genossenschaftsregister einzutragen.
(2) 1 Die Bundesanstalt kann für die Abwicklung eines Instituts
allgemeine Weisungen erlassen. 2 Das Registergericht hat auf Antrag
der Bundesanstalt Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung
berufenen Personen keine Gewähr für die ordnungsmäßige Abwicklung bieten.
3 Gegen die Verfügung des Registergerichts findet die sofortige
Beschwerde statt. 4 Besteht eine Zuständigkeit des Registergerichts
nicht, bestellt die Bundesanstalt den Abwickler.
(3) 1 Die Bundesanstalt hat die Aufhebung oder das Erlöschen der
Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 2 Sie hat die
zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zu
unterrichten, in denen das Institut Zweigniederlassungen errichtet hat oder im
Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen ist.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für juristische Personen des
öffentlichen Rechts.
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