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Kredítwesengesetz - KWG |
§ 39 Bezeichnungen "Bank" und "Bankier"
(1) Die Bezeichnung "Bank", "Bankier" oder eine Bezeichnung, in der das Wort
"Bank" oder "Bankier" enthalten ist, dürfen, soweit durch Gesetz nichts anderes
bestimmt ist, in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des
Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen
- Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 besitzen, oder
Zweigniederlassungen von Unternehmen nach § 53b Abs. 1 Satz 1 und 2
oder Abs. 7;
- andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche
Bezeichnung nach den bisherigen Vorschriften befugt geführt haben.
(2) Die Bezeichnung "Volksbank" oder eine Bezeichnung, in der das Wort
"Volksbank" enthalten ist, dürfen nur Kreditinstitute neu aufnehmen, die in der
Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft betrieben werden und einem
Prüfungsverband angehören.
(3) Die Bundesanstalt kann bei Erteilung der Erlaubnis bestimmen, daß die in
Absatz 1 genannten Bezeichnungen nicht geführt werden dürfen, wenn Art oder
Umfang der Geschäfte des Kreditinstituts nach der Verkehrsanschauung die Führung
einer solchen Bezeichnung nicht rechtfertigen.
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