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Kredítwesengesetz - KWG |
§ 40 Bezeichnung "Sparkasse"
(1) Die Bezeichnung "Sparkasse" oder eine Bezeichnung, in der das Wort
"Sparkasse" enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur
Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen
- öffentlich-rechtliche Sparkassen, die eine Erlaubnis nach § 32
besitzen;
- andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche
Bezeichnung nach den bisherigen Vorschriften befugt geführt haben;
- Unternehmen, die durch Umwandlung der in Nummer 2 bezeichneten Unternehmen
neu gegründet werden, solange sie auf Grund ihrer Satzung besondere Merkmale,
insbesondere eine am Gemeinwohl orientierte Aufgabenstellung und eine
Beschränkung der wesentlichen Geschäftstätigkeit auf den Wirtschaftsraum, in dem
das Unternehmen seinen Sitz hat, in dem Umfang wie vor der Umwandlung aufweisen.
(2) Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen
die Bezeichnung "Bausparkasse", eingetragene Genossenschaften, die einem
Prüfungsverband angehören, die Bezeichnung "Spar- und Darlehenskasse" führen.
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