Kredit Portal - Kreditwesengesetz §11
Kredítwesengesetz - KWG |
§ 41 Ausnahmen
1 Die §§ 39 und 40 gelten nicht für Unternehmen, die die Worte
"Bank", "Bankier" oder "Sparkasse" in einem Zusammenhang führen, der den
Anschein ausschließt, daß sie Bankgeschäfte betreiben. 2
Kreditinstitute mit Sitz im Ausland dürfen bei ihrer Tätigkeit im Inland die in
§ 39 Abs. 2 und in § 40 genannten Bezeichnungen in der Firma, als
Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken
führen, wenn sie zur Führung dieser Bezeichnung in ihrem Sitzstaat berechtigt
sind und sie die Bezeichnung um einen auf ihren Sitzstaat hinweisenden Zusatz
ergänzen.
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