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§ 44 Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Unternehmen mit bankbezogenen
Hilfsdiensten, Finanzholding-Gesellschaften und in die
Aufsicht auf zusammengefaßter Basis einbezogenen Unternehmen
(1) 1 Ein Institut und die Mitglieder seiner Organe sowie seine
Beschäftigten haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, deren
sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der
Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten
zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. 2 Die Bundesanstalt kann, auch
ohne besonderen Anlass, bei den Instituten Prüfungen vornehmen und die
Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen; das schließt
Unternehmen ein, auf die ein Institut wesentliche Bereiche ausgelagert hat.
3 Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie
die sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der
Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume des Instituts innerhalb der
üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. 4
Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden.
(2) 1 Ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a
Abs. 2 bis 5, eine Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 3 sowie ein
Mitglied eines Organs eines solchen Unternehmens haben der Bundesanstalt, den
Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung
seiner Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte
zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, um die Richtigkeit der Auskünfte oder der
übermittelten Daten zu überprüfen, die für die Aufsicht auf zusammengefaßter
Basis erforderlich sind oder die in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §
25 Abs. 3 Satz 1 zu übermitteln sind. 2 Die
Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Instituten Prüfungen
vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank
übertragen; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend. 3 Die
Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie der sonstigen
Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen
bedient, können hierzu die Geschäftsräume des Instituts innerhalb der üblichen
Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. 4 Die
Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden. 5 Die Sätze 1 bis
4 gelten entsprechend für ein nicht in die Zusammenfassung einbezogenes
Tochterunternehmen und ein gemischtes Unternehmen und dessen
Tochterunternehmen.
(3) 1 Die in die Zusammmenfassung einbezogenen Unternehmen mit
Sitz im Ausland haben der Bundesanstalt auf Verlangen die nach diesem Gesetz
zulässigen Prüfungen zu gestatten, insbesondere die Überprüfung der Richtigkeit
der für die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 und 7, § 13b
Abs. 3 und § 25 Abs. 2 und 3 übermittelten Daten,
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich und nach
dem Recht des anderen Staates zulässig ist. 2 Dies gilt auch für
nicht in die Zusammenfassung einbezogene Tochterunternehmen mit Sitz im
Ausland.
(4) 1 Die Bundesanstalt kann zu den Hauptversammmlungen,
Generalversammlungen oder Gesellschafterversammlungen sowie zu den Sitzungen der
Aufsichtsorgane bei Instituten in der Rechtsform einer juristischen Person
Vertreter entsenden. 2 Diese können in der Versammlung oder Sitzung
das Wort ergreifen. 3 Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen
1 und 2 zu dulden.
(5) 1 Die Institute in der Rechtsform einer juristischen Person
haben auf Verlangen der Bundesanstalt die Einberufung der in Absatz 4 Satz 1
bezeichneten Versammlungen, die Anberaumung von Sitzungen der Verwaltungs- und
Aufsichtsorgane sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung
vorzunehmen. 2 Die Bundesanstalt kann zu einer nach Satz 1
anberaumten Sitzung Vertreter entsenden. 3 Diese können in der
Sitzung das Wort ergreifen. 4 Die Betroffenen haben Maßnahmen nach
den Sätzen 2 und 3 zu dulden. 5 Absatz 4 bleibt unberührt.
(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
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