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§ 44c Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen
(1) 1 Ein Unternehmen, bei dem Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß es Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen ohne die nach
diesem Gesetz erforderliche Erlaubnis oder nach § 3 verbotene Geschäfte
betreibt, ein Mitglied eines seiner Organe, ein Beschäftigter dieses
Unternehmens sowie in die Abwicklung der Geschäfte einbezogene oder einbezogen
gewesene andere Unternehmen haben der Bundesanstalt sowie der Deutschen
Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über die Geschäftsangelegenheiten zu erteilen
und Unterlagen vorzulegen. 2 Ein Mitglied eines Organs sowie ein
Beschäftigter haben auf Verlangen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ oder
dem Unternehmen Auskunft zu erteilen.
(2) 1 Soweit dies zur Feststellung der Art oder des Umfangs der
Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich ist, kann die Bundesanstalt Prüfungen in
Räumen des Unternehmens sowie in den Räumen der nach Absatz 1 Satz 1 auskunfts-
und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen vornehmen und die
Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. 2 Die
Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen hierzu diese
Räume innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und
besichtigen. 3 Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
Ordnung und Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen
Betriebs- und Geschäftszeiten sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu
betreten und zu besichtigen; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes
wird insoweit eingeschränkt.
(3) 1 Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank dürfen diese Räume des Unternehmens sowie der nach Absatz 1 Satz 1
auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen durchsuchen.
2 Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit
eingeschränkt. 3 Durchsuchungen von Geschäftsräumen sind, außer bei
Gefahr im Verzug, durch den Richter anzuordnen. 4 Durchsuchungen von
Räumen, die als Wohnung dienen, sind durch den Richter anzuordnen. 5
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.
6 Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig;
die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.
7 Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen.
8 Sie muß die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der
Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine richterliche Anordnung ergangen
ist, auch die Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzuge begründet
haben, enthalten.
(4) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank können
Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des
Sachverhaltes von Bedeutung sein können.
(5) 1 Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Absatz 2, Absatz 3 Satz
1 und Absatz 4 zu dulden. 2 § 44 Abs. 6 ist
anzuwenden.
(6) Die Rechte der Bundesanstalt sowie die Mitwirkungs- und Duldungspflichten
der Betroffenen bestehen auch hinsichtlich des Unternehmens, bei denen Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass es in die Anbahnung, den Abschluss oder die
Abwicklung unerlaubter Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen einbezogen
ist.
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