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§ 45 Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln oder unzureichender
Liquidität
(1) 1 Entsprechen bei einem Institut
- die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1
oder
- die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des § 11 Satz 1,
kann die Bundesanstalt Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter, die
Ausschüttung von Gewinnen und die Gewährung von Krediten (§ 19 Abs.
1) untersagen oder beschränken. 2 Satz 1 ist auf übergeordnete
Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 5 entsprechend
anzuwenden, wenn die konsolidierten Eigenmittel der gruppenangehörigen
Unternehmen den Anforderungen des § 10a Abs. 1 nicht
entsprechen.
(2) 1 Die Bundesanstalt darf die in Absatz 1 bezeichneten
Anordnungen erst treffen, wenn das Institut den Mangel nicht innerhalb einer von
der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist behoben hat. 2 Beschlüsse
über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach
Absatz 1 widersprechen.
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