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§ 45a Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften
(1) Übermittelt eine Finanzholding-Gesellschaft an
der Spitze einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des §
10a Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder § 13b Abs. 2 dem
übergeordneten Unternehmen nicht die für die Zusammenfassung nach § 10a oder §
13b erforderlichen Angaben gemäß § 10a Abs. 9 Satz 2 oder § 13b
Abs. 5 in Verbindung mit § 10a Abs. 9 Satz 2, kann die
Bundesanstalt der Finanzholding-Gesellschaft die
Ausübung ihrer Stimmrechte an dem Institut und den anderen nachgeordneten
Unternehmen mit Sitz im Inland untersagen, sofern nicht den Erfordernissen der
bankaufsichtlichen Zusammenfassung in anderer Weise Rechnung getragen werden
kann.
(2) 1 Im Falle der Untersagung nach Absatz 1 hat auf Antrag der
Bundesanstalt das Gericht des Sitzes des übergeordneten Unternehmens einen
Treuhänder zu bestellen, auf den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt.
2 Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen
einer soliden und bankaufsichtskonformen Führung der betroffenen Unternehmen
Rechnung zu tragen. 3 Die Bundesanstalt kann aus wichtigem Grund die
Bestellung eines anderen Treuhänders beantragen. 4 Sind die
Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen, hat die Bundesanstalt den Widerruf der
Bestellung des Treuhänders zu beantragen. 5 Der Treuhänder hat
Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit.
6 Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die
Vergütung fest; die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. 7 Der Bund
schießt die Auslagen und die Vergütung vor; für seine Aufwendungen haften die
Finanzholding-Gesellschaft und die betroffenen
Unternehmen gesamtschuldnerisch.
(3) Solange die Untersagungsverfügung nach Absatz 1 vollziehbar ist, gelten
die betroffenen Unternehmen nicht als nachgeordnete Unternehmen der Finanzholding-Gesellschaft im Sinne der §§ 10a und 13b.
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