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§ 46 Maßnahmen bei Gefahr
(1) 1 Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines
Instituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm
anvertrauten Vermögenswerte, oder besteht der begründete Verdacht, daß eine
wirksame Aufsicht über das Institut nicht möglich ist (§ 33 Abs. 3
Nr. 1 bis 3), kann die Bundesanstalt zur Abwendung dieser Gefahr
einstweilige Maßnahmen treffen. 2 Sie kann insbesondere
- Anweisungen für die Geschäftsführung des Instituts erlassen,
- die Annahme von Einlagen oder Geldern oder Wertpapieren von Kunden und die
Gewährung von Krediten (§ 19 Abs. 1) verbieten,
- Inhabern und Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder
beschränken und
- Aufsichtspersonen bestellen.
3 Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig,
als sie einer Anordnung nach den Sätzen 1 und 2 widersprechen. 4 Bei
Instituten, die in anderer Rechtsform als der eines Einzelkaufmanns betrieben
werden, sind Geschäftsleiter, denen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt
worden ist, für die Dauer der Untersagung von der Geschäftsführung und
Vertretung des Instituts ausgeschlossen. 5 Für die Ansprüche aus dem
Anstellungsvertrag oder anderen Bestimmungen über die Tätigkeit des
Geschäftsleiters gelten die allgemeinen Vorschriften. 6 Rechte, die
einem Geschäftsleiter als Gesellschafter oder in anderer Weise eine Mitwirkung
an Entscheidungen über Geschäftsführungsmaßnahmen bei dem Institut ermöglichen,
können für die Dauer der Untersagung nicht ausgeübt werden.
(2) 1 Ist Geschäftsleitern nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3
die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt worden, hat das Gericht des Sitzes des
Instituts auf Antrag der Bundesanstalt die erforderlichen geschäftsführungs- und
vertretungsbefugten Personen zu bestellen, wenn zur Geschäftsführung und
Vertretung des Instituts befugte Personen infolge der Untersagung nicht mehr in
der erforderlichen Anzahl vorhanden sind. 2 § 46a Abs. 2
Satz 2 bis 4, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 7 gilt
entsprechend.
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