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§ 46f Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren
(1) 1 Mit dem Eröffnungsbeschluss ist den Gläubigern von der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts ein Formblatt zu übersenden, das in
sämtlichen Amtssprachen der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums mit den
Worten "Aufforderung zur Anmeldung und Erläuterung einer Forderung. 2
Fristen beachten!" überschrieben ist. 3 Das Formblatt wird vom
Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger veröffentlicht und enthält
insbesondere folgende Angaben:
- welche Fristen einzuhalten sind und welche Folgen deren Versäumung
hat;
- wer für die Entgegennahme der Anmeldung und Erläuterung einer Forderung
zuständig ist;
- welche weiteren Maßnahmen vorgeschrieben sind;
- welche Bedeutung die Anmeldung der Forderung für bevorrechtigte oder
dinglich gesicherte Gläubiger hat und inwieweit diese ihre Forderungen anmelden
müssen.
(2) 1 Gläubiger mit gewöhnlichem Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in
einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums können ihre Forderungen in
der oder einer der Amtssprachen dieses Staates anmelden. 2 Die
Anmeldung muss in deutscher Sprache mit den Worten "Anmeldung und Erläuterung
einer Forderung" überschrieben sein. 3 Der Gläubiger hat auf
Verlangen eine Übersetzung der Anmeldung und der Erläuterung vorzulegen, die von
einer hierzu in dem Staat nach Satz 1 befugten Person zu beglaubigen ist.
(3) Der Insolvenzverwalter hat die Gläubiger regelmäßig in geeigneter Form
über den Fortgang des
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