§ 53 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland
(1) 1 Unterhält ein Unternehmen mit Sitz im Ausland eine
Zweigstelle im Inland, die Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen
erbringt, gilt die Zweigstelle als Kreditinstitut oder
Finanzdienstleistungsinstitut. 2 Unterhält das Unternehmen mehrere
Zweigstellen im Inland, gelten sie als ein Institut.
(2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Institute ist dieses Gesetz mit
folgender Maßgabe anzuwenden:
- Das Unternehmen hat mindestens zwei natürliche Personen mit Wohnsitz im
Inland zu bestellen, die für den Geschäftsbereich des Instituts zur
Geschäftsführung und zur Vertretung des Unternehmens befugt sind, sofern das
Institut Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt und
befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder
Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Solche
Personen gelten als Geschäftsleiter. Sie sind zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden.
- Das Institut ist verpflichtet, über die von ihm betriebenen Geschäfte
und über das seinem Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des Unternehmens
gesondert Buch zu führen und gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank Rechnung zu legen. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über
Handelsbücher gelten insoweit entsprechend. Auf der Passivseite der
jährlichen Vermögensübersicht ist der Betrag des dem Institut von dem
Unternehmen zur Verfügung gestellten Betriebskapitals und der Betrag der dem
Institut zur Verstärkung der eigenen Mittel belassenen Betriebsüberschüsse
gesondert auszuweisen. Der Überschuß der Passivposten über die Aktivposten
oder der Überschuß der Aktivposten über die Passivposten ist am Schluß der
Vermögensübersicht ungeteilt und gesondert auszuweisen.
- Die nach Nummer 2 für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres
aufzustellende Vermögensübersicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung
und einem Anhang gilt als Jahresabschluß (§ 26). Für die Prüfung des
Jahresabschlusses gilt § 340k des Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der
Maßgabe, daß der Prüfer von den Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird.
Mit dem Jahresabschluß des Instituts ist der Jahresabschluß des Unternehmens
für das gleiche Geschäftsjahr einzureichen.
- Als Eigenmittel des Instituts gilt die Summe der Beträge, die in dem
Monatsausweis nach § 25 als dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung
gestelltes Betriebskapital und ihm zur Verstärkung der eigenen Mittel
belassene Betriebsüberschüsse ausgewiesen wird, abzüglich des Betrags eines
etwaigen aktiven Verrechnungssaldos. Außerdem sind dem Institut Kapital, das
gegen Gewährung von Genußrechten oder auf Grund der Eingehung
längerfristiger nachrangiger Verbindlichkeiten oder kurzfristiger
nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, und Nettogewinne (§ 10
Abs. 2c Satz 1 Nr. 1) als haftendes Eigenkapital oder
Drittrangmittel zuzurechnen, wenn die gemäß § 10 Abs. 5, 5a
oder 7 geltenden Bedingungen sich jeweils auf das gesamte Unternehmen
beziehen; § 10 Abs. 1, 2b Satz 2 und 3, Abs. 2c
Satz 2 bis 5, Abs. 3b, 6 und 9 gilt entsprechend mit der
Maßgabe, daß die Eigenmittel nach Satz 1 als Kernkapital gelten. Maßgebend
für die Bemessung der Eigenmittel ist der jeweils letzte Monatsausweis.
- Die Erlaubnis kann auch dann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit
nicht auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gewährleistet ist. Die
Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn und soweit dem Unternehmen die Erlaubnis
zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen
von der für die Aufsicht über das Unternehmen im Ausland zuständigen Stelle
entzogen worden ist.
- Für die Anwendung des § 36 Abs. 1 gilt das Institut als
juristische Person.
- Die Eröffnung neuer Zweigstellen sowie die Schließung von Zweigstellen
im Inland hat das Institut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
unverzüglich anzuzeigen.
(2a) Für die Bestimmungen dieses Gesetzes, die daran anknüpfen, daß ein
Institut das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland ist,
gilt die Zweigstelle als hundertprozentiges Tochterunternehmen der
Institutszentrale mit Sitz im Ausland.
(3) Für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb einer Zweigstelle im Sinne des
Absatzes 1 Bezug haben, darf der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 der
Zivilprozeßordnung nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden.
(4) Die Absätze 2 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit zwischenstaatliche
Vereinbarungen entgegenstehen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der
Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben.
(5) 1 Ist ein Beschluss über die Auflösung der Zweigstelle
gefasst worden, so ist dieser zur Eintragung in das Handelsregister des
Gerichts der Zweigstelle anzumelden und der Vermerk "in Abwicklung" im
Rechtsverkehr zu führen. 2 Die erteilte Erlaubnis ist an die
Bundesanstalt zurückzugeben.
(6) 1 Die ebenfalls eintragungspflichtige Aufhebung der
Zweigstelle darf nur mit Zustimmung der Bundesanstalt erfolgen. 2
Die Zustimmung ist in der Regel zu verweigern, wenn nicht nachgewiesen ist,
dass sämtliche Geschäfte der Zweigstelle abgewickelt worden sind.