§ 53d Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
1 Die Bundesanstalt meldet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
- die Erteilung einer Erlaubnis an ein Einlagenkreditinstitut oder ein
Wertpapierhandelsunternehmen;
- die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 an das
Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat; die
Struktur des Konzerns ist in der Mitteilung anzugeben;
- den Erwerb einer Beteiligung an einem Einlagenkreditinstitut oder
Wertpapierhandelsunternehmen, durch den das Einlagenkreditinstitut oder
Wertpapierhandelsunternehmen zu einem Tochterunternehmen eines Unternehmens
mit Sitz in einem Drittstaat wird;
- die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Errichtung einer
Zweigniederlassung in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
nicht zustande gekommen ist, weil die Bundesanstalt die Angaben nach § 24a
Abs. 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des
Aufnahmestaats weitergeleitet hat;
- die Anzahl und Art der Fälle, in denen Maßnahmen nach § 53b Abs.
4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 ergriffen wurden;
- allgemeine Schwierigkeiten, die Einlagenkreditinstitute oder
Wertpapierhandelsunternehmen bei der Errichtung von Zweigniederlassungen,
der Gründung von Tochterunternehmen, beim Betreiben von Bankgeschäften, beim
Erbringen von Finanzdienstleistungen oder bei Tätigkeiten nach § 1
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 in einem Drittstaat haben;
- den Erlaubnisantrag des Tochterunternehmens eines Unternehmens mit Sitz
in einem Drittstaat;
- die nach § 2b gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung im Sinne
der Nummer 3.
2 Die Meldungen nach Satz 1 Nr. 7 und 8 sind nur
auf Verlangen der Kommission abzugeben.
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