§ 55 Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder
der Überschuldung
(1) Wer es als Geschäftsleiter eines Instituts oder als Inhaber eines in
der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Instituts entgegen § 46b Satz
1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, unterläßt, der
Bundesanstalt die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung anzuzeigen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder Geldstrafe.
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