§ 59 Geldbußen gegen Unternehmen
§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch für Unternehmen im
Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1, die
über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig sind.
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