Kredit Portal - Kreditwesengesetz §6
Kredítwesengesetz - KWG |
§ 6 Aufgaben
(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Institute nach den
Vorschriften dieses Gesetzes aus.
(2) Die Bundesanstalt hat Mißständen im Kredit- und
Finanzdienstleistungswesen entgegenzuwirken, welche die Sicherheit der den
Instituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungsmäßige
Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen oder
erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können.
(3) 1 Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr zugewiesenen
Aufgaben gegenüber den Instituten und ihren Geschäftsleitern Anordnungen
treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen
aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu unterbinden oder um Missstände in einem
Institut zu verhindern oder zu beseitigen, welche die Sicherheit der dem
Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder die ordnungsmäßige
Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen.
2 Die Anordnungsbefugnis nach Satz 1 besteht auch gegenüber Finanzholding-Gesellschaften
und deren Geschäftsleitern; § 1 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(4) aufgehoben
|