§ 60a Mitteilungen in Strafsachen
(1) 1 Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die
Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Inhaber oder
Geschäftsleiter von Instituten sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen
an Instituten oder deren gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende
Gesellschafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten
bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb
einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in Strafverfahren, die
Straftaten nach § 54 zum Gegenstand haben, im Falle der Erhebung der
öffentlichen Klage der Bundesanstalt
- die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
- den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und
- die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung
zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt
worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu
übermitteln. 2 In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten
werden die in den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen,
wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder
andere Maßnahmen der Bundesanstalt geboten sind.
(1a) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 54 zum Gegenstand haben, hat
die Strafverfolgungsbehörde die Bundesanstalt bereits über die Eröffnung des
Ermittlungsverfahrens zu unterrichten.
(2) 1 Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen bekannt,
die auf Mißstände in dem Geschäftsbetrieb eines Instituts hindeuten, und ist
deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für Maßnahmen der
Bundesanstalt nach diesem Gesetz erforderlich, soll das Gericht, die
Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde diese Tatsachen
ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist,
daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. 2 Dabei
ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
(3) 1 Der Bundesanstalt ist auf Antrag Akteneinsicht zu
gewähren, soweit nicht für die Akteneinsicht gewährende Stelle erkennbar ist,
dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. 2 Absatz
2 Satz 2 gilt entsprechend.
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