§ 63a Sondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannte Gebiet
(1) Soweit ein Kreditinstitut mit Sitz in der Deutschen Demokratischen
Republik einschließlich Berlin (Ost) am 1. Juli 1990 Bankgeschäfte in dem in §
1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis
nach § 32 als erteilt.
(2) Die Bundesanstalt kann Gruppen von Kreditinstituten oder einzelne
Kreditinstitute mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet von Verpflichtungen auf Grund dieses Gesetzes freistellen, wenn dies
aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der noch fehlenden Angleichung des
Rechts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an das
Bundesrecht, angezeigt ist.