§ 64 Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost
1 Ab 1. Januar 1995 gilt die Erlaubnis nach § 32 für das
Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTBANK als erteilt. 2
Bei der Zusammenfassung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 werden bis zum
31. Dezember 2002 Anteile an den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost
nicht berücksichtigt, die von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost gehalten werden.