§ 64f Übergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung des
Gesetzes über das Kreditwesen
(1) Für ein Kreditinstitut, das am 1. Januar 1998 über eine Erlaubnis als
Einlagenkreditinstitut verfügt, gilt die Erlaubnis für das Betreiben des
Finanzkommissionsgeschäftes, des Emissionsgeschäftes, des
Geldkartengeschäftes, des Netzgeldgeschäftes sowie für das Erbringen von
Finanzdienstleistungen für diesen Zeitpunkt als erteilt.
(2) 1 Finanzdienstleistungsinstitute und
Wertpapierhandelsbanken, die am 1. Januar 1998 zulässigerweise tätig waren,
ohne über eine Erlaubnis der Bundesanstalt zu verfügen, haben bis zum 1. April
1998 ihre nach diesem Gesetz erlaubnispflichtigen Tätigkeiten und die Absicht,
diese fortzuführen, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen.
2 Ist die Anzeige fristgerecht erstattet worden, gilt die Erlaubnis
nach § 32 in diesem Umfang als erteilt. 3 Die Bundesanstalt
bestätigt die bezeichneten Erlaubnisgegenstände innerhalb von drei Monaten
nach Eingang der Anzeige. 4 Innerhalb von drei Monaten nach Zugang
der Bestätigung der Bundesanstalt hat das Institut der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank eine Ergänzungsanzeige einzureichen, die den inhaltlichen
Anforderungen des § 32 entspricht. 5 Wird die Ergänzungsanzeige
nicht fristgerecht eingereicht, kann die Bundesanstalt die Erlaubnis nach Satz
2 aufheben; § 35 bleibt unberührt.
(3) 1 Auf Institute, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 als
erteilt gilt, sind § 35 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung
mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie
§ 24 Abs. 1 Nr. 10 über das Anfangskapital erst ab
1. Januar 2003 anzuwenden. 2 Solange das Anfangskapital der in Satz
1 genannten Institute geringer ist als der bei Anwendung des § 33 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 erforderliche Betrag, darf es den
Durchschnittswert der jeweils sechs vorangehenden Monate nicht unterschreiten;
der Durchschnittswert ist alle sechs Monate zu berechnen und der Bundesanstalt
mitzuteilen. 3 Bei einem Unterschreiten des in Satz 2 genannten
Durchschnittswertes kann die Bundesanstalt die Erlaubnis aufheben. 4
Auf die in Satz 1 genannten Institute sind § 10 Abs. 1 bis 8 und
die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b erst ab 1. Januar 1999 anzuwenden, es sei denn,
sie errichten eine Zweigniederlassung oder erbringen grenzüberschreitende
Dienstleistungen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß §
24a. 5 Wertpapierhandelsunternehmen, für die eine Erlaubnis nach
Absatz 2 als erteilt gilt und die § 10 Abs. 1 bis 8 und die §§
10a, 11 und 13 bis 13b nicht anwenden, haben die Kunden darüber zu
unterrichten, daß sie nicht gemäß § 24a in anderen Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums eine Zweigniederlassung errichten oder grenzüberschreitende
Dienstleistungen erbringen können. 6 Institute, für die eine
Erlaubnis nach Absatz 2 als erteilt gilt, haben der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank anzuzeigen, ob sie § 10 Abs. 1 bis 8 und die
§§ 10a, 11 und 13 bis 13b anwenden.
(4) 1 Kreditinstitute, die am 1. Januar 1998 über eine Erlaubnis
nach § 32 verfügen, brauchen die §§ 10, 10a und 13 bis 13b erst ab 1. Oktober
1998 anzuwenden. 2 Bis zu diesem Zeitpunkt haben Kreditinstitute,
welche die §§ 10, 10a und 13 bis 13b nicht anwenden, die Vorschriften der §§
10, 10a, 13 und 13a in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996 (BGBl.
I S. 64) anzuwenden. 3 Soweit
die in Satz 1 genannten Kreditinstitute die §§ 10, 10a und 13 bis 13b
anwenden, haben sie dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
unverzüglich anzuzeigen.
(5) Nachgewiesenes freies Vermögen des Inhabers oder der persönlich
haftenden Gesellschafter eines Kreditinstituts, das am 1. Januar 1998 über
eine Erlaubnis nach § 32 verfügt, kann auf Antrag in einem vom
Bundesaufsichtsamt zu bestimmenden Umfang als haftendes Eigenkapital
berücksichtigt werden.