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§ 7 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank
(1) 1 Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten nach
Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. 2 Unbeschadet weiterer gesetzlicher
Maßgaben umfasst die Zusammenarbeit die laufende Überwachung der Institute durch
die Deutsche Bundesbank. 3 Die laufende Überwachung beinhaltet
insbesondere die Auswertung der von den Instituten eingereichten Unterlagen, der
Prüfungsberichte nach § 26 und der Jahresabschlussunterlagen sowie die
Durchführung und Auswertung der bankgeschäftlichen Prüfungen zur Beurteilung der
angemessenen Eigenkapitalausstattung und Risikosteuerungsverfahren der Institute
und das Bewerten von Prüfungsfeststellungen. 4 Die laufende
Überwachung durch die Deutsche Bundesbank erfolgt in der Regel durch ihre
Hauptverwaltungen.
(2) 1 Die Deutsche Bundesbank hat dabei die Richtlinien der
Bundesanstalt zu beachten. 2 Die Richtlinien der Bundesanstalt zur
laufenden Aufsicht ergehen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank. 3
Kann ein Einvernehmen nicht innerhalb einer angemessenen Frist hergestellt
werden, erlässt das Bundesministerium der Finanzen solche Richtlinien im
Benehmen mit der Deutschen Bundesbank. 4 Die aufsichtsrechtlichen
Maßnahmen, insbesondere Allgemeinverfügungen und Verwaltungsakte einschließlich
Prüfungsanordnungen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 und § 44b Abs.
2 Satz 1 trifft die Bundesanstalt gegenüber den Instituten. 5 Die
Bundesanstalt legt die von der Deutschen Bundesbank getroffenen
Prüfungsfeststellungen und Bewertungen in der Regel ihren aufsichtsrechtlichen
Maßnahmen zugrunde.
(3) 1 Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank haben einander
Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlich sind. 2 Die Deutsche Bundesbank hat insoweit
der Bundesanstalt auch die Angaben zur Verfügung zu stellen, die jene auf Grund
statistischer Erhebungen nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
erlangt. 3 Sie hat vor Anordnung einer solchen Erhebung die
Bundesanstalt zu hören; § 18 Satz 5 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
gilt entsprechend.
(4) 1 Die Zusammenarbeit nach Absatz 1 und die Mitteilungen nach
Absatz 3 schließen die Übermittlung der zur Erfüllung der Aufgaben der
empfangenden Stelle erforderlichen personenbezogenen Daten ein. 2 Zur
Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz dürfen die Bundesanstalt und die
Deutsche Bundesbank gegenseitig die bei der anderen Stelle jeweils gespeicherten
Daten im automatisierten Verfahren abrufen. 3 Die Deutsche Bundesbank
hat bei jedem zehnten von der Bundesanstalt durchgeführten Abruf
personenbezogener Daten den Zeitpunkt, die Angaben, welche die Feststellung der
aufgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Abruf verantwortliche
Person zu protokollieren. 4 Die Protokolldaten dürfen nur für Zwecke
der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines
ordnungsmäßigen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. 5
Sie sind am Ende des auf das Jahr der Protokollierung folgenden Kalenderjahres
zu löschen, soweit sie nicht für ein laufendes Kontrollverfahren benötigt
werden. 6 Die Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend für die Datenabrufe
der Deutschen Bundesbank bei der Bundesanstalt. 7 Im Übrigen bleiben
die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes unberührt.
(5) 1 Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können
gemeinsame Dateien einrichten. 2 Jede der beiden Stellen darf nur die
von ihr eingegebenen Daten verändern, sperren oder löschen und ist nur
hinsichtlich der von ihr eingegebenen Daten verantwortliche Stelle im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes. 3 Hat eine der beiden Stellen
Anhaltspunkte dafür, dass von der anderen Stelle eingegebene Daten unrichtig
sind, teilt sie dies der anderen Stelle unverzüglich mit. 4 Die
andere Stelle hat die Richtigkeit der Daten unverzüglich zu prüfen und die Daten
erforderlichenfalls unverzüglich zu berichtigen, zu sperren und zu löschen.
5 Bei der Errichtung einer gemeinsamen Datei ist festzulegen, welche
Stelle die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9 des
Bundesdatenschutzgesetzes zu treffen hat. 6 Die nach Satz 5 bestimmte
Stelle hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten Zugang zu personenbezogenen
Daten nur in dem Umfang erhalten, der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich
ist. 7 Abrufe personenbezogener Daten, die nicht durch die eingebende
Stelle erfolgen, sind in entsprechender Anwendung von Absatz 4 Satz 3 bis 5 zu
protokollieren.
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