Kredit Portal - Kreditwesengesetz §8
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§ 8 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
(1) aufgehoben
(2) Werden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Instituten sowie gegen
Inhaber bedeutender Beteiligungen von Instituten oder deren gesetzliche oder
satzungsmäßige Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter
Steuerstrafverfahren eingeleitet oder unterbleibt dies auf Grund einer
Selbstanzeige nach § 371 der Abgabenordnung, so steht § 30 der Abgabenordnung
Mitteilungen an die Bundesanstalt über das Verfahren und über den zugrunde
liegenden Sachverhalt nicht entgegen; das Gleiche gilt, wenn sich das Verfahren
gegen Personen richtet, die das Vergehen als Bedienstete eines Instituts oder
eines Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut begangen haben.
(3) 1 Bei der Aufsicht über Institute, die in einem anderen Staat
des Europäischen Wirtschaftsraums Bankgeschäfte betreiben oder
Finanzdienstleistungen erbringen, sowie bei der Aufsicht nach Maßgabe der
Bankenrichtlinie arbeiten die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses
Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank mit den zuständigen Stellen des
betreffenden Staates zusammen. 2 Mitteilungen der zuständigen Stellen
des anderen Staates dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden:
- zur Prüfung der Zulassung zum Geschäftsbetrieb eines Instituts,
- zur Überwachung der Tätigkeit der Institute auf Einzelbasis oder auf
zusammengefaßter Basis,
- für Anordnungen der Bundesanstalt sowie zur Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten durch die Bundesanstalt,
- im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechtsbehelfe gegen eine
Entscheidung der Bundesanstalt oder
- im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, Insolvenzgerichten,
Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten.
3 Wird die Erlaubnis eines Instituts zum Betreiben von
Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen aufgehoben,
unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen der anderen Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraums, in denen das Institut Zweigniederlassungen
errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
tätig gewesen ist.
(4) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats
Maßnahmen mit, die sie ergreifen wird, um Verstöße eines Instituts gegen
Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats zu beenden, über die sie durch die
zuständigen Stellen des Aufnahmestaats unterrichtet worden ist.
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