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§ 8a Zuständigkeit für die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis
(1) 1 Die Bundesanstalt kann von der Beaufsichtigung einer
Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe im Sinne des §
10a Abs. 2 bis 5 absehen und das übergeordnete Unternehmen von den
Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis
widerruflich freistellen, wenn
- bei Institutsgruppen das übergeordnete Unternehmen Tochterunternehmen
eines Einlagenkreditinstituts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens mit
Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist und dort in
die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis gemäß der Bankenrichtlinie
einbezogen ist oder
- bei Finanzholding-Gruppen diese von den zuständigen
Stellen eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums auf
zusammengefaßter Basis gemäß der Bankenrichtlinie beaufsichtigt werden.
2 Die Freistellung setzt eine Übereinkunft der Bundesanstalt mit
den zuständigen Stellen des anderen Staates voraus. 3 Die Kommission
der Europäischen Gemeinschaften ist über das Bestehen und den Inhalt derartiger
Übereinkünfte zu unterrichten.
(2) Die Bundesanstalt kann über die Fälle des § 10a Abs. 3
hinaus nach Maßgabe des Artikels 53 Abs. 2 bis 4 der
Bankenrichtlinie eine Gruppe von Unternehmen als Finanzholding-Gruppe
und ein Institut der Gruppe als übergeordnetes Unternehmen bestimmen; die
Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis
sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden.
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