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§ 9 Verschwiegenheitspflicht
(1) 1 Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und die nach § 4
Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragten Personen, die nach § 46 Abs.
1 Satz 2 Nr. 4 bestellten Aufsichtspersonen, die nach § 37 Satz 2
und § 38 Abs. 2 Satz 2 und 4 bestellten Abwickler sowie die im
Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung
dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit
bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder
eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht
unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder
ihre Tätigkeit beendet ist. 1a Die von den beaufsichtigten Instituten
und Unternehmen zu beachtenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes
bleiben unberührt. 2 Dies gilt auch für andere Personen, die durch
dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen
erhalten. 3 Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des
Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an
- Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige
Gerichte,
- kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von
Instituten, Investmentgesellschaften, Finanzunternehmen,
Versicherungsunternehmen, der Finanzmärkte oder des Zahlungsverkehrs betraute
Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,
- mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines
Instituts befaßte Stellen,
- mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Instituten oder
Finanzunternehmen betraute Personen sowie Stellen, welche die vorgenannten
Personen beaufsichtigen,
- eine Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungseinrichtung,
- Wertpapier- oder Terminbörsen oder
- Zentralnotenbanken,
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
benötigen. 4 Für die bei diesen Stellen beschäftigten Personen gilt
die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. 5 Befindet
sich die Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur
weitergegeben werden, wenn diese Stelle und die von ihr beauftragten Personen
einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. 6
Die ausländische Stelle ist darauf hinzuweisen, daß sie Informationen nur zu dem
Zweck verwenden darf, zu deren Erfüllung sie ihr übermittelt werden. 7
Die in Satz 3 Nr. 3 bis 6 genannten Stellen, die direkt oder
indirekt Informationen von zuständigen Stellen anderer Staaten erhalten, dürfen
diese nur mit ausdrücklicher Zustimmung der übermittelnden Stellen
weiterübermitteln. 8 Informationen, die aus einem anderen Staat
stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stellen, die
diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für solche Zwecke weitergegeben
werden, denen diese Stellen zugestimmt haben.
(2) 1 Die §§ 93, 97 und 105 Abs. 1, § 111 Abs.
5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1
der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1 bezeichneten Personen,
soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden. 2 Dies gilt
nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines
Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden
Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes
öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche
Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.
3 Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind, die den in
Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen durch die zuständige
Aufsichtsstelle eines anderen Staates oder durch von dieser Stelle beauftragte
Personen mitgeteilt worden sind.
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