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Schufa-Urteile
Keine Schufa-Löschung trotz
Forderungsbegleichung
Das Interesse und die Berechtigung der Schufa daran, fällige
Forderungen zu speichern und die Kreditwirtschaft vor
insolventen oder zahlungsunwilligen Kunden zu schützen, ist seit
langem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt.
Daneben steht das Interesse der kreditgebenden Institutionen,
durch Informationen zur Bonität das mit der Kreditvergabe
typischerweise verbundene Ausfallrisiko zu minimieren.
Entscheidend für die Frage einer Kreditvergabe ist auch, wie
zuverlässig sich der Schuldner in der vergangenen Zeit gegenüber
seinen Gläubigern verhalten hat. Daher stellt auch ein in der
Zwischenzeit eingetretener Erledigungsvermerk für den
Kreditgeber eine entscheidende Information dar. Mit dem
Ausgleich einer bei der Schufa gespeicherten offenen Forderung
entsteht daher kein Anspruch des Betroffenen auf Löschung dieses
Eintrages. Eine Löschung kann erst nach Ablauf von drei Jahren
(Selbstverpflichtung der Schufa) verlangt werden.
Urteil des AG Bielefeld vom 02.10.2001
41 C 549/01 (nicht rechtskräftig)
Der Betrieb 2002, 525
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